Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung

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Arbeitnehmerüberlassung,
 
Personal-Leasing [-liːsɪȖ], Fachausdruck des Arbeitsrechts für die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmer) durch ihren Arbeitgeber (Verleiher, Leiharbeits- oder Zeitarbeitsunternehmer) an einen Dritten (Entleiher) zur zeitlich befristeten Arbeitsleistung (Zeitarbeit), ohne damit Arbeitsvermittlung im Sinne des Sozialgesetzbuchs zu betreiben. Die Arbeitnehmerüberlassung wird meist in Anspruch genommen, um Personalengpässe (Kündigung, Urlaub, Krankheit, Auslastungsspitzen) zu überbrücken. Das Arbeitnehmerüberlassunggesetz (AÜG) in der Fassung vom 3. 2. 1995 regelt in Deutschland die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Es beschränkt die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung im Einzelfall auf (seit 1997) höchstens zwölf Monate. Das AÜG legt weiter fest, dass die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erlaubnispflichtig ist (durch die Bundesanstalt für Arbeit), und sichert den Lohnanspruch eines Leiharbeitnehmers. Der Verleiher ist verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses (Mindestangaben sind in Art. 1 § 11 AÜG aufgezählt) in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde oder schriftliche Vereinbarung aufzunehmen und dem Leiharbeitnehmer auszuhändigen. Der Leiharbeitnehmer untersteht dem Weisungsrecht des Entleihers, der auch seinen Lohn zahlt. (Leiharbeitsverhältnis) - Arbeitnehmerüberlassung in bestimmte Betriebe ist unzulässig, so z. B. in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden (§ 1 b AÜG). - Schwerer Missbrauch bei der Arbeitnehmerüberlassung wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht. Strafbar macht sich z. B. ein Entleiher, der einen ihm überlassenen nichtdeutschen Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in auffälligem Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben (§§ 15, 15 a AÜG).

Universal-Lexikon. 2012.

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